20 Aug Erinnerung an die Verpflichtung zum Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern
Was den einen freut, kann bekanntlich des anderen Leids sein. Während sich Gartenbesitzer über prächtige Heckenbüsche freuen, ärgert sich mancher über weit ausladenden Zweigen, die auf Gehwege und Fahrbahnen ragen. Die Marktgemeinde Marktrodach weist hiermit erneut darauf hin, dass Abgrenzungen entlang von öffentlichen Straßen so zu unterhalten sind, dass durch deren Beschaffenheit die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt wird.
Bäume und Sträucher an öffentlichen Straßen und Gehwegen sind von den Berechtigten so zu beschneiden, dass sie den Verkehr nicht behindern. Allen Grundstücksbesitzern wird daher nahegelegt, den Zustand ihrer Einfriedung zu überprüfen und einen Rückschnitt der Hecken, Büsche und Bäume – falls notwendig – bis zur Grundstücksgrenze vorzunehmen. Hierzu zählt ebenso der Freischnitt von Straßenlaternen, Straßennamensschilder und Hausnummern. Gerade bei Not- und Rettungsfällen müssen, auch im Eigeninteresse, die Straßen und Häuser schnell auffindbar sein.
Über den Gehwegen muss der Freischnitt bis zu einer Höhe von 2,50 Meter und über Straßen und Fahrwegen bis zu einer Höhe von vier Meter erfolgen (siehe Skizze). Im Interesse aller, die die Straßen, Wege und Gehwege benutzen, fordern wir die Grundstücksbesitzer des Marktes Marktrodach und seinen Ortsteilen auf, diese Vorgaben zu kontrollieren und den Rück- beziehungsweise Freischnitt durchzuführen. Bei Schadensfällen infolge Behinderungen durch Grünanlagen können sich erhebliche Schadensersatzanforderungen sowie zivil- und strafrechtliche Konsequenzen ergeben. Eine fachgerecht durchgeführte Heckenpflege dient dem Lebensraum Hecke und erhält ihn dauerhaft.