Bekanntmachung: Heizölanlagen in Überschwemmungsgebieten

Heizölanlagen in Überschwemmungsgebieten sind besonderen Gefährdungen ausgesetzt. Um bei Hochwasser mögliche Schäden an der Umwelt, aber auch an den Gebäuden zu verhindern, gelten besondere Sicherheitsanforderungen für diese so genannten Heizölverbraucheranlagen.

Neu ist, dass oberirdische Heizölverbraucheranlagen (z. B. der Heizöltank im Keller) in vorläufig gesicherten und festgesetzten Überschwemmungsgebieten mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 Litern alle fünf Jahre wiederkehrend von einem Sachverständigen prüfen zu lassen sind. Die Prüfung muss vom Betreiber in Auftrag gegeben werden. Tätigkeiten an diesen Anlagen dürfen grundsätzlich nur durch zugelassene Fachbetriebe ausgeführt werden.

Für bestehende Anlagen, welche vor dem 1. Januar 1971 in Betrieb genommen wurden, sind die Prüfungen erstmalig bis spätestens 1. August 2019 vornehmen zu lassen. Für Anlagen, die zu einem späteren Zeitpunkt in Betrieb genommen wurden, gelten entsprechende Fristen. Konkret geregelt ist das in § 70 Absatz 2 der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV).

Unabhängig davon gilt für alle Heizölverbraucheranlagen, die am 5. Januar 2018 in festgesetzten oder in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten vorhanden waren, eine Nachrüstpflicht nach § 78 c Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes. Demnach sind diese Heizölverbraucheranlagen bis zum 5. Januar 2023 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten. Sollte die Anlage bereits zu einem früheren Zeitpunkt wesentlich geändert werden, so ist diese bereits zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher nachzurüsten. Wesentliche Änderungen an der Heizölverbraucheranlage sind zudem vorab anzuzeigen bei der Fachkundigen Stelle Wasserwirtschaft am Landratsamt Kronach, welche unter den Telefonnummern 09261 678-422 und 09261 678-295 auch für Fragen zur Verfügung steht.

Eine Liste der Sachverständigen kann unter www.landkreis-kronach.de mit dem Suchbegriff „Sachverständige“ abgerufen werden. Ein Vordruck zur Anzeige der Anlagen ist abrufbar auf der genannten Homepage unter „Bürgerservice Landratsamt“, „Formulare“, Buchstabe „W“ und „Wasserrecht – Anzeige zur Lagerung wassergefährdender Stoffe“.