Grundsteuer

Der Weg zum neuen Bewertungsrecht

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 die grundsteuerrechtliche Bewertung anhand von Einheitswerten für verfassungswidrig erklärt und eine gesetzliche Neuregelung verlangt. Bund und Länder einigten sich im November 2019 auf das Grundsteuer-Reformgesetz, welches das sogenannte Bundesmodell regelt. Gleichzeitig erhielten die Länder die Möglichkeit, vom Bundesmodell abweichende Regelungen zu treffen (Länderöffnungsklausel). Davon hat der Freistaat Bayern Gebrauch gemacht und ein eigenes Grundsteuergesetz erlassen.

Für alle gilt: Die Einheitswerte auf den 1. Januar 1935 (neue Länder) und 1. Januar 1964 (alte Länder) verlieren im Zuge der Grundsteuerreform am 31. Dezember 2024 ihre Gültigkeit und dürfen ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr als Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer herangezogen werden.

Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (sogenannte Grundsteuer A) werden alle Länder das Bundesmodell im Wesentlichen unverändert anwenden. Abweichungen durch landeseigene Modelle gibt es vor allem für den Bereich des Grundvermögens (sogenannte Grundsteuer B).

Die Grundsteuer
ist eine Objektsteuer und knüpft an den vorhandenen Grundbesitz an. Sie wird in drei verschiedene Kategorien unterteilt:

  1. Die sogenannte Grundsteuer A: Unter die Grundsteuer A fallen alle Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
  2. Die sogenannte Grundsteuer B: Unter die Grundsteuer B fallen sowohl bebaute als auch unbebaute Grundstücke, die nicht der Land- und Forstwirtschaft dienen. Sie werden als Grundvermögen bezeichnet.

Quelle: BMF-Monatsbericht November 2021 – Überblick zur Grundsteuerreform – Wie die Länder das neue Grundsteuerrecht umsetzen

Hebesatz in der Marktgemeinde Marktrodach

Nachdem jeder Grundeigentümer im Jahr 2023 eine Grundsteuererklärung abgeben musste, wurden vom Finanzamt auf dieser Basis Bescheide über den Grundsteuermessbetrag erlassen. Die Summe der Messbescheide war im nächsten Schritt Grundlage für die Berechnung der „Hebesätze“, mit denen der jeweilige Messbetrag multipliziert wird.

Der Gemeinderat legte dementsprechend den Hebesatz für die Grundsteuer A sowie die Grundsteuer B auf 200 v.H. fest. Da es bei den Messbeträgen noch zu Veränderungen kommen kann, besteht für den Gemeinderat die Möglichkeit, die Sätze bis zum 01. Juli 2025 rückwirkend zum Jahresbeginn noch anzupassen.

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