Sicherheitsrechtliche Allgemeinverfügung vom 07.04.2020: Betretungsverbot der Privatstraße zur Wöhrleinschneidmühle

Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG)

 

Sicherheitsrechtliche Allgemeinverfügung vom 07.04.2020

 

Der Markt Marktrodach erlässt auf Grund Art. 6 und 26 Abs. 1 und 2 Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG); Art. 35 Abs. 2, Art. 41 Abs. 3 und 4 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), Art. 13 Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) nachfolgende

 

Allgemeinverfügung

  1. Das Betreten, Befahren und Begehen der Privatstraße zur Wöhrleinschneidmühle, Flurnummer 734 Gemarkung Zeyern ist verboten. Der genaue Geltungsbereich des Verbots ist aus einem Lageplan ersichtlich (schraffierte Fläche), der Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist. (siehe Anhang)
  2. Der notwendige Anliegerverkehr von und zur Wöhrleinschneidmühle ist vom Verbot der
    Ziffer 1 ausgenommen.
  3. Fußgängerverkehr für den andere Wege bestehen, ist kein notwendiger Anliegerverkehr im Sinne der Ziffer 2, auch wenn dies einen Umweg bedeutet.
  4. Die Firma Stöhr GdbR, Herr Michael Stöhr und Herr Henry Stöhr haben als Eigentümer der Straße die Anordnung der Ziffer 1 zu dulden.
  5. Das Betreten und Begehen der Flurnummer  725 Gemarkung Zeyern (Hang) ist verboten. Der genaue Geltungsbereich ist aus einem Lageplan ersichtlich (schraffierte Fläche), der Bestandteil dieser Verordnung ist.
  6. Die Allgemeinverfügung behält ihre Gültigkeit bis zum Widerruf derselben.
  7. Zuwiderhandlungen können gem. Art. 26 Abs. 3 Nr. 2 LStVG mit Geldbuße belegt werden.
  8. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
  9. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Allgemeinverfügung am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt.

 

Begründung:

I.

Die Gemeinden haben als Sicherheitsbehörden die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten (Art. 6 LStVG). Sie können im Einzelfall Anordnungen treffen, um Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen.

Die Wöhrleinschneidmühle besteht aus Wohnhäusern und einem Wasserkraftwerk und ist mit einer Privatstraße erschlossen. Oberhalb der Privatstraße befindet sich ein Hang, der sich in einem Teilbereich Richtung der Straße verschiebt. Zudem lösen sich dort immer wieder kleine Felsbrocken und rollen ebenfalls Richtung Straße.

Der Markt Marktrodach hat einen Gutachter beauftragt die Situation zu bewerten und Maßnahmen vorzuschlagen. Dabei wurden Erstmaßnahmen umgesetzt. Die Untersuchungen zur Ausarbeitung dauerhafter Sicherungsmaßnahmen dauern noch an. Ebenso wird die Umsetzung ebenfalls Zeit in Anspruch nehmen.

Bei einer Ortsbegehung wurde festgestellt, dass sich der Hang weiter deutlich in Richtung der Straße verschoben hat.

II.

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Ziffer 1 des Tenors ist Art. 26 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 6 LStVG. Danach können Sicherheitsbehörden zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben und Gesundheit durch Verordnung das Betreten und Befahren bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete auf die voraussichtliche Dauer der Gefahr verbieten. Dieses Recht gilt entsprechend für den Erlass von Anordnungen für den Einzelfall.

Eine Anordnung für den Einzelfall ist ein Gebot oder Verbot, das auch als Allgemeinverfügung an eine bestimmte oder bestimmbare Mehrheit von Personen gerichtet werden kann (Art. 35 Abs.2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG). In diesem Fall richtet sich das Betretungsverbot an alle Personen, welche die Privatstraße Betreten, Befahren oder Begehen wollen.

Nach Abwägung und Würdigung aller der Sicherheitsbehörde bekannten Tatsachen kommt auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nur die unter Ziffer 1 des Tenors getroffene Anordnung in Betracht. Zwar ist aufgrund der Stellungnahmen des Gutachters ein schneller Abgang größerer Hangschuttmassen nicht erkennbar, jedoch hat sich die Situation sichtbar innerhalb kurzer Zeit verändert.

Die Sperrung der Privatstraße erscheint als geeignet um die drohenden Gefahren bzw. die daraus resultierenden Folgen abzuwehren. Weiterhin stellt es für betretungswillige Personen den geringsten Eingriff dar, da diese in der Regel allein aus privatrechtlichen Gründen ohnehin nicht betretungsberechtigt sind.

Bis auf den Anliegerverkehr zur Wöhrleinschneidmühle dürfte der einzige Zweck des Betretens und Begehens die Erholung in der freien Natur sein. Nachdem hierfür rund um Zeyern ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung stehen, ist die angeordnete Einschränkung trotz der im Gutachten gemachten Aussage zur geringen Wahrscheinlichkeit eines Abgangs aus Gründen der Sicherheit mehr als verhältnismäßig. Zudem sind Alternativrouten durch Zeyern vorhanden.

Das Begehen und Befahren des Hanggrundstücks oberhalb der Straße, von dem die Gefahr ausgeht, wird aus gleichen Gründen verboten.

 

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu Ziffer 1 des Tenors liegt im besonderen öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich aus der dringenden Notwendigkeit Gefahren abzuwehren, die Leben oder Gesundheit von Menschen bzw. Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen.

Auf Grund der oben näher beschriebenen Situation muss die Sicherheitsbehörde davon ausgehen, dass durch die vom Hang ausgehenden Gefahren, Personen verletzt oder Sachwerte beschädigt werden können.

 

Die Zuständigkeit des Marktes Marktrodach ergibt sich aus Art. 6 LStVG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie Klage erheben. Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth, Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Markt Marktrodach) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diese Allgemeinverfügung beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen.

 

Norbert Gräbner

Erster Bürgermeister

 

Sicherheitsrechtlichen Allgemeinverfügung vom 07.04.2020 – Betretungsverbot Wöhrleinschneidmühle

Lageplan zur Sicherheitsrechtlichen Allgemeinverfügung vom 07.04.2020 – Betretungsverbot Wöhrleinschneidmühle