Schaffung eines Mehrfamilienhauses in Marktrodach

Der Freistaat unterstützt die Wohnraumversorgung

Der Freistaat Bayern unterstützt die Wohnraumversorgung seiner Bürger auf vielfältige Weise. Mit den Programmen der Wohnraumförderung fördert er beispielsweise den Bau oder die Modernisierung von Mietwohnungen. Mietern dieser geförderten Wohnungen gibt er einen Zuschuss zur Miete. Damit sich auch jede Familien Wohneigentum leisten können, fördert der Freistaat den Bau oder Kauf von selbstgenutzten Wohnungen und Häusern. Darüber hinaus wird der Bau von Studentenwohnheimen oder von Wohnplätzen für Menschen mit Behinderung unterstützt.

Förderung von Wohneigentum

Der Freistaat Bayern fördert im Rahmen des Bayerischen Wohnungsbauprogramms den Bau (Neubau, Gebäudeerweiterung) sowie den Erst- und Zweiterwerb von Eigenwohnraum in der Form von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen mit zinsgünstigen staatlichen Baudarlehen. Haushalte mit Kindern können zusammen mit dem Darlehen einen Zuschuss erhalten.

Im Bayerischen Zinsverbilligungsprogramm werden der Neubau sowie der Erst- und Zweiterwerb von Eigenwohnraum mit zinsverbilligten Kapitalmarktdarlehen unterstützt. Diese Darlehen können auch zusammen mit Mitteln des Bayerischen Wohnungsbauprogramms gewährt werden.

Voraussetzung für eine Förderung ist unter anderem die Einhaltung einer bestimmten Einkommensgrenze. Da die Mittel im Allgemeinen nicht für alle berechtigten Antragsteller ausreichen, richtet sich die Auswahl der zu fördernden Bauvorhaben nach der sozialen Dringlichkeit der Anträge. Die Fördermittel sind beim Landratsamt oder bei der kreisfreien Stadt zu beantragen. Diese Stellen erteilen auch nähere Auskünfte und sind bei der Antragstellung behilflich.

Wohngeld entlastet Mieter und Eigentümer bei den Wohnkosten. Vor allem Rentnern oder Familien mit geringem Einkommen leistet der Staat einen finanziellen Zuschuss zu ihren Mietkosten oder zu den Belastungen für das eigene Heim. Die Höhe des Wohngeldes hängt ab von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, die berücksichtigt werden können, von der Höhe des Einkommens und von der Höhe der Miete bzw. Belastung. Durch die letzte Wohngeldreform wurden die Wohngeldleistungen zum 1. Januar 2016 verbessert, indem die Leistungshöhe an die Bestandsmieten- und Einkommensentwicklung angepasst wurde. Auch der Anstieg der warmen Nebenkosten (Kosten für Heizung und Warmwasser) wurden bei der Erhöhung der Tabellenwerte berücksichtigt. So bekommt beispielsweise ein Ehepaar mit zwei Kindern in Rosenheim bei einem monatlichen Bruttoarbeitseinkommen von insgesamt 2.200 Euro und einer Bruttokaltmiete von 700 Euro auf Antrag ein monatliches Wohngeld von 221 Euro (vor der Wohngeldreform: 122 Euro). Im Haushaltsplan des Freistaates Bayern 2018 sind Ausgaben für Wohngeld in Höhe von 100 Millionen Euro veranschlagt.

Wohngeld

Der Staat leistet Bürgern bei ihren Wohnkosten eine finanzielle Hilfe. Dieses Wohngeld wird als Zuschuss gezahlt. Einen Mietzuschuss erhalten auf Antrag beispielsweise Mieter einer Wohnung, Untermieter oder Heimbewohner. Eigentümer eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle können Wohngeld als Lastenzuschuss für den selbstgenutzten Wohnraum beantragen.

Voraussetzungen

Ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht und wenn ja, in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab: von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, von der Höhe des Gesamteinkommens und von der Höhe der Miete beziehungsweise Belastung.

Zu den Haushaltsmitgliedern, die berücksichtigt werden, können neben der wohngeldberechtigten Person beispielsweise Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Eltern oder Geschwister zählen. Empfänger von Arbeitslosengeld II, von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder von Sozialhilfe erhalten kein Wohngeld, wenn die Kosten der Unterkunft bereits bei der Berechnung dieser Leistung eingeflossen sind.

Antrag und Nachweise

Das Wohngeld wird nur auf Antrag geleistet. Antragsformulare sind auf dieser Seite eingestellt. Sie sind ebenso beim Landratsamt beziehungsweise bei der kreisfreien Stadt erhältlich, in deren Gebiet der Wohnraum liegt. Dort ist auch der Antrag mit den erforderlichen Nachweisen einzureichen. Zu diesen Nachweisen gehören unter anderem die Bescheinigungen über das Jahreseinkommen, über die Rente, über die Miete oder die Belastungen. Zu den Belastungen gehören bestimmte Ausgaben für Tilgung und Zinsen sowie für Instandhaltungs- oder Verwaltungskosten.

Bewilligung

Über den Antrag entscheidet das zuständige Landratsamt oder die kreisfreie Stadt („Wohngeldbehörde“) mit einem schriftlichen Bescheid. Bei der Wohngeldbehörde werden auch nähere Auskünfte erteilt und konkrete Fragen beantwortet. Bewilligt wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate. Danach ist ein neuer Antrag erforderlich.

Fordern Sie beim Bauamt die kostenlose Broschüre „Förderung von Mietwohnraum in Mehrfamilienwohnhäusern“ an.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.