17 Jan Öffentliche Bekanntmachung
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Änderung des Bebauungsplanes für das Wohnbaugebiet „Sommerleite II“
Öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschluss sowie öffentliche Auslegung des Billigungs- und Auslegungsbeschlusses zur Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB
Der Marktgemeinderat beschloss in seiner Sitzung vom 26.06.2017 die Erweiterung des Bebauungsplans „Sommerleite II“. Weiterhin wurde die Aufstellung des genannten Bebauungsplans (Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der örtlichen Bauvorschriften hierzu mit Begründung beschlossen und für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.
Gemäß § 13 b i.V.m. § 13 a Abs. 1 Satz 2 BauGB werden der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften hierzu im sogenannten beschleunigten Verfahren aufgestellt.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften umfasst die Grundstücke Flurnummer 642/3 und 645 der Gemarkung Unterrodach. Die Fläche des Plangebietes beträgt ca. 2.200 qm. Der Geltungsbereich ist aus dem Lageplanausschnitt ersichtlich.
Mit Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Allgemeines Wohngebiet (WA) geschaffen werden. Es soll die Gesamtfläche zur Errichtung eines Wohngebäudes erschlossen werden. Der Beschluss des Marktgemeinderates wird hiermit gemäß § 2 Abs 1 BauGB öffentlich bekannt gegeben.
Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 27.09.2017 liegt in der Zeit vom
29.01.2018 bis 05.03.2018
im Rathaus des Marktes Marktrodach (Kirchplatz 3, 96364 Marktrodach) im Bauamt während der allgemeinen Öffnungszeiten zur jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Gemäß § 13 b i.V.m § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gemäß §2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht abgesehen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes ist nicht erforderlich.
Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Auskünfte über Ziele und Zwecke der Planung verlangt und Anregungen hierzu schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht eingereichte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben.
Parallel mit der Auslegung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4 a Abs. 2 BauGB statt.
Marktrodach, 17.01.2018
NorbertGräbner
Erster Bürgermeister
Hier finden Sie den Planentwurf sowie Begründung zum Ausdruck:
Planentwurf B-Plan 2. Änderung Sommerleite II
Begründung zum Bebauungsplan 2. Änderung Sommerleite II