Öffentliche Bekanntmachung: Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); 2. Änderung des Bebauungsplanes für das Sondergebiet „Photovoltaik-Anlage Steinbruch Kleinvichtach“

Der Marktgemeinderat beschloss in seiner Sitzung vom 05.02.2018 die Änderung des Bebauungsplans für das Sondergebiet „Photovoltaik-Anlage Steinbruch Kleinvichtach“. Weiterhin wurde die Aufstellung des genannten Bebauungsplans (Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der örtlichen Bauvorschriften hierzu mit Begründung beschlossen und für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.

Gemäß § 13 b i.V.m. § 13 a Abs. 1 Satz 2 BauGB werden der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften hierzu im sogenannten beschleunigten Verfahren aufgestellt.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften umfasst das Grundstück mit der Flurnummer 552 der Gemarkung Großvichtach. Die Fläche des Plangebietes beträgt ca.77.220 qm. Der Geltungsbereich ist aus dem Lageplanausschnitt ersichtlich.

Die Societas Leonina VIII GmbH, Eigentümer der Photovoltaikanlage, beantragt die Änderung des Bebauungsplanes. Eine Änderung ist notwendig, da die Zufahrt der Photovoltaikanlage derzeit über das künftige Baugebiet „Am Steinbruch“ läuft und dies von Seiten des Marktes nicht mehr gewünscht ist.

Die neue Zufahrt soll über den Land- und Forstwirtschaftsweg, dem sog. Schrammesmühlweg, erfolgen.

Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 26.02.2018 liegt in der Zeit vom

01.– 31. August 2018

im Rathaus des Marktes Marktrodach (Kirchplatz 3, 96364 Marktrodach) im Bauamt während der allgemeinen Öffnungszeiten zur jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Gemäß § 13 b i.V.m § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gemäß §2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht abgesehen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes ist nicht erforderlich.

Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Auskünfte über Ziele und Zwecke der Planung verlangt und Anregungen hierzu schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht eingereichte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben.

Parallel mit der Auslegung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4 a Abs. 2 BauGB statt.

Marktrodach, 30.07.2018
gez

Norbert Gräbner
Erster Bürgermeister

.17072018_Bekanntmachung Beteiligung Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange