Masernschutzgesetz betrifft Schulen und Kindergärten

Am 1. März 2020 das Masernschutzgesetz in Kraft getreten, welches der Bundestag vergangenen Dezember verabschiedet hat. Dieses Gesetz soll dazu dienen, Impflücken zu schließen und Maserninfektionen vor allem in besonders gefährdeten Einrichtungen zu verhindern.

Das bedeutet konkret, dass sowohl Beschäftigte als auch Kinder in Gemeinschaftseinrichtung i.S.d. § 33 Infektionsschutzgesetz (Kitas, Kindergärten, Schulen, usw.) nun einen vollständigen Impfschutz, eine Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen die Impfung vorweisen müssen.

Bei allen bereits in solchen Einrichtungen betreuten Kindern oder beschäftigten Personen muss dieser Nachweis bis spätestens 31. Juli 2021 bei der Leitung der jeweiligen Institution erbracht werden.

Beginnt ein Beschäftigungs – oder Betreuungsverhältnis nach dem 1. März 2020, muss dieser Nachweis bereits vor dem Beschäftigungs- bzw. Betreuungsbeginn vorgelegt werden. Bei Nichterbringung des Nachweises ist das Gesundheitsamt zu informieren, welches Beratungsgespräche, Betreuungsverbote oder auch Geldbußen bis zu 2500 Euro verhängen kann.