Gesetzlicher Feiertagsschutz für die Kar- und Ostertage

Der Markt Marktrodach weist auf den feiertagsrechtlichen Schutz für die Kar- und Ostertage hin und bittet um Beachtung.

Karfreitag und Ostermontag sind gesetzliche Feiertage. An beiden Tagen sind – ebenso wie am Ostersonntag – öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Feiertagsruhe beeinträchtigen könnten, verboten.

Gründonnerstag, Karfreitag und Karsamstag sind als „stille Tage“ geschützt. An diesen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der dem jeweiligen Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Tanzveranstaltungen und der Betrieb von Spielhallen sind verboten – ebenso der Betrieb von Spielgeräten in Gaststätten und Beherbergungsbetrieben.

Am Karfreitag sind zusätzlich auch Sportveranstaltungen untersagt. Außerdem gilt für den Karfreitag in Räumen mit Schankbetrieb ein Verbot für musikalische Darbietungen jeder Art. Dieses Verbot umfasst auch Musik von Radiogeräten. Zur Wahrung des Charakters dieses höchstgeschützten Tages wird empfohlen, in Gastwirtschaften gänzlich auf das Einschalten eines Radios zu verzichten.

Die Gemeinden können im Einzelfall aus wichtigem Grund von Verboten des Feiertagsgesetzes befreien; für den Karfreitag ist eine Befreiung, jedoch nur unter den engen Voraussetzungen der letztjährigen Bundesverfassungsgerichtsentscheidung möglich. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Feiertagsgesetz verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.