27 Okt. Gemeinde Marktrodach; Bekanntmachung
Wasserrecht;
Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
Verordnung des Landratsamtes Kronach über das Überschwemmungsgebiet an der Wilden Rodach, Gew. II, auf dem Gebiet der Gemeinden Wallenfels und Marktrodach, Flusskilometer 0,0 bis Flusskilometer 11,0 – Überschwemmungsgebietsverordnung „Wilde Rodach“ –
Das Landratsamt Kronach beabsichtigt, eine Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets an der Wilden Rodach, Gew. II, im Gemeindegebiet der Gemeinden Wallenfels und Marktrodach zu erlassen.
Der beabsichtigte Erlass der Verordnung wird hiermit gemäß Art. 73 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 bis 8 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) öffentlich bekanntgemacht.
Der Verordnungsentwurf und die Verordnungsunterlagen werden in der Zeit
vom 22.11.2021 bis einschließlich 20.12.2021
im Rathaus der Gemeinde Marktrodach, Kirchplatz 3, 96364 Marktrodach, Zimmer Nr 10,
zur Einsicht ausgelegt und können dort während der Dienststunden eingesehen werden. Der Verordnungsentwurf mit den zugehörigen Unterlagen kann zudem auf der Homepage des Landratsamtes Kronach unter: www.landkreis-kronach.de/re/wueg eingesehen werden. Maßgeblich ist gemäß Art. 27a Abs. 1 BayVwVfG der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann in der Zeit
vom 22.11.2021 bis einschließlich 03.01.2022
schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Kronach, Postfach 15 51, 96305 Kronach, Güterstraße 18, 96317 Kronach, Zimmer Nr. 303 oder bei der Marktgemeinde Marktrodach, Kirchplatz 3, 96364 Marktrodach, Zimmer Nr.10, Einwendungen gegen die beabsichtigte Verordnung erheben. Einwendungen oder Stellungnahmen der Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Verordnung einzulegen, können ebenfalls Stellungnahmen innerhalb dieser Frist abgeben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Werden rechtzeitig Einwendungen erhoben, werden diese in einem Erörterungstermin durch das Landratsamt Kronach mit den Betroffenen erörtert. Der Erörterungstermin wird rechtzeitig bekannt gegeben. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass Personen, die Einwendungen gegen die Verordnung erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Markt Marktrodach, 26.10.2021
Norbert Gräbner
Erster Bürgermeister