28 Jun Freischnitt von Hecken und Sträuchern im Marktgemeindegebiet
Bäume und Sträucher an öffentlichen Straßen und Gehwegen sind von den Berechtigten so zu beschneiden, dass sie den Verkehr nicht behindern. Allen Grundstücksbesitzern wird daher nahegelegt, den Zustand ihrer Einfriedung zu überprüfen und einen Rückschnitt der Hecken, Büsche und Bäume – falls notwendig – bis zur Grundstücksgrenze vorzunehmen. Hierzu zählt ebenso der Freischnitt von Straßenlaternen, Straßennamensschilder und Hausnummern. Gerade bei Not- und Rettungsfällen müssen, auch im Eigeninteresse, die Straßen und Häuser schnell auffindbar sein.
Über den Gehwegen muss der Freischnitt bis zu einer Höhe von 2,50 Meter und über Straßen und Fahrwegen bis zu einer Höhe von vier Meter erfolgen (siehe Skizze). Im Interesse aller, die die Straßen, Wege und Gehwege benutzen, fordern wir die Grundstücksbesitzer des Marktes Marktrodach und seinen Ortsteilen auf, diese Vorgaben zu kontrollieren und den Rück- beziehungsweise Freischnitt durchzuführen. Bei Schadensfällen infolge Behinderungen durch Grünanlagen können sich erhebliche Schadensersatzanforderungen sowie zivil- und strafrechtliche Konsequenzen ergeben. Eine fachgerecht durchgeführte Heckenpflege dient dem Lebensraum Hecke und erhält ihn dauerhaft.