Freibad ist kein Kindergarten

Der kurze Blick aufs Smartphone, das Kind nur in Sichtweite, die Gefahr unterschätzt beim Schwimmbadbesuch:

Vor einigen Tagen starben in deutschen Freibädern einige Kinder. Ein trauriges Ereignis für alle Beteiligten. Im Anschluss einer derartigen Tragödie wird die rechtliche Schuldfrage geklärt.
Aus gegebenen Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass die gesetzliche Aufsichtspflicht bei den Personensorgeberechtigten, dh. den Eltern oder den Personen, denen Minderjährige anvertraut worden sind, liegt.

Diese Aufsichtspflicht sieht vor, dass ihnen anvertraute Personen

  • Keinen Schaden erleiden
  • Anderen keinen Schaden zufügen
  • Andere nicht gefährden.

Eine Verletzung der Aufsichtspflicht liegt immer dann vor, wenn die aufsichtsführende Person ihren Pflichten nachweislich nicht nachgekommen ist. Ist dies der Fall, können neben strafrechtlichen Konsequenzen auch privatrechtliche entstehen, in erster Linie Schadensersatzansprüche gemäß § 832 BGB.
Zusammen mit § 831 BGB ergibt sich eine gesetzliche Regelung, nach der nicht nur derjenige für etwaige Schäden verursacht hat, sondern auch derjenige, der die Verantwortung für diese Person trägt.

Unser Badepersonal ist angehalten im Freibad für Sicherheit und Ordnung zu sorgen und kann allerdings die Aufsichtspflicht der Kinder nicht übernehmen.

Die Aufsichtspflicht des Kindes bleibt den Eltern.