Feiertagsschutz – Vorschriften sind einzuhalten

Das Landratsamt weist auf den feiertagsrechtlichen Schutz für die Kar- und Osterfesttage hin und bittet um Beachtung.
Karfreitag und Ostermontag sind gesetzliche Feiertage. An beiden Tagen sind – ebenso wie am Ostersonntag – öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Feiertagsruhe beeinträchtigen könnten, verboten.

Am Karfreitag kein Sport

Gründonnerstag, Karfreitag und Karsamstag sind als „stille Tage“ geschützt. An diesen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der dem jeweiligen Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Tanzveranstaltungen und der Betrieb von Spielhallen sind verboten.
Am Karfreitag sind zusätzlich auch Sportveranstaltungen untersagt. Außerdem gilt für den Karfreitag in Räumen mit Schankbetrieb ein Verbot von musikalischen Darbietungen jeder Art.
Die Gemeinden können im Einzelfall aus wichtigem Grund von diesen Verboten befreien. Für den Karfreitag ist eine Befreiung jedoch nicht möglich. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Feiertagsgesetz verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

  • Art. 3 FTG
    Stille Tage
    (1) Stille Tage sind
  • Aschermittwoch,
    Gründonnerstag,
    Karfreitag,
    Karsamstag,
    Allerheiligen,
    der zweite Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag,
    Totensonntag,
    Buß- und Bettag,
    Heiliger Abend (ab 14.00 Uhr).