01 Mrz Erlaubnisverfahren für Kleinkläranlagen/Sickergruben
Abwasserentsorgung ländlicher Gebiete
Kleinkläranlagen
Im Gebiet des Landkreises Kronach sind leider nicht alle Anwesen an einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage (kommunalen Kläranlage) angeschlossen. Insbesondere abgelegene Einzelanwesen sind nicht abwassertechnisch angeschlossen. Für solche Anwesen besteht u.a. die Möglichkeit, sich über hauseigene Kleinkläranlagen (Einleitungsmenge < 8m³/Tag) des anfallenden Hausabwassers oder ähnlichem Schmutzwasser zu entledigen. Das behandelte Abwasser wird entweder einem Vorfluter (oberirdisches Gewässer) zugeführt, oder, wo nicht möglich, in das Grundwasser eingeleitet. Diese Tatbestände bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Hierzu wurde im Bayerischen Wasserrecht der Art. 70 eingeführt. Entsprechend dieser Vorschrift wird die Zuständigkeit für die Begutachtung dieser Kleinkläranlagen auf die privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) übertragen.
Damit der vorgenannte PSW überhaupt tätig werden kann, ist es erforderlich, den gesamten Landkreis zu klassifizieren. Für das Landkreisgebiet werden drei Anforderungsstufen vorgesehen:
I | Gebiete (orange), in denen eine geregelte zentrale Abwasserentsorgung vorhanden und der Anschluss an eine kommunale Kläranlage vollzogen ist |
II | Gebiete (weiß/grau/braun/hellgrün/bordeauxrot), in denen die Abwasserentsorgung über Kleinkläranlage mit biologischer Reinigungsstufe als Dauerlösung erfolgt. Ein Anschluss an eine kommunale Kläranlage ist derzeit nicht vorgesehen |
III | Gebiete (grün), in denen die Abwasserentsorgung über Kleinkläranlage mit biologischer Reinigungsstufe als Dauerlösung erfolgt. Ein Anschluss an eine kommunale Kläranlage ist derzeit nicht vorgesehen |
In den Gebieten II ist die Begutachtung von einem PSW vornehmen zu lassen.
In den Gebieten III ist eine fachliche Begutachtung durch das Wasserwirtschaftsamt Kronach erforderlich.
Anhand des nachfolgenden Links kann die Bekanntmachung des Klassifizierungstextes abgerufen werden.
Klassifizierung des Landkreises Kronach
In nachstehender Karte können die einzelnen Klassifizierungen der Gemeinden und des Landkreises eingesehen werden.
Wichtige Hinweise:
- Für die Begutachtung von dezentralen Abwasserbehandlungsanlagen ist immer das Abwasserkonzept der betroffenen Gemeinde zu beachten. Dabei ist die Legende zu nachstehender Karte ausschlaggebend.
- Aus den nachgeführten Anforderungsstufen können keine Ansprüche abgeleitet werden. Die Karte dient nur zur Information und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit und/oder Aktualität.
Die Gemeinde Wilhelmsthal hat Außenbereichsatzungen erlassen, in denen die Abwasserbeseitigung mittels Kleinkläranlagen zu erfolgen hat. Die Anforderungen regelt die jeweilige Satzung.
Wilhelmsthal (Eichenleithen) Wilhelmsthal (Brändlein)
Adressen der zugelassenen PSW und weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter folgenden Adresse:
[Zugelassene private Sachverständige]
Für Neuanlagen in Gebieten II sowie Nachrüstungen in Gebieten II gilt folgendes:
Für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis mit Zulassungsfiktion zur Errichtung und dem Betrieb einer Kleinkläranlage sind folgende Unterlagen und Informationen notwendig:
- Antrag
- Gutachten eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW)
- Unterlagen über die Kleinkläranlage (z. B. vollständige Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung…)
- Leistungs- und Fachgutachten zur Überprüfung der Herstellererklärung
- bei Versickerung in den Untergrund ein Sickertest sowie Angaben und Unterlagen zum Versickerungsverfahren
- Beginn und Ende der Gewässerbenutzung
- Stellungnahme des Gesundheitsamtes zur Einleitungssituation aus hygienischer Sicht
- Übersichtslageplan, M = 1 : 1 000 mit allen Anlagenteilen und Rohrleitungen
Die genannten Unterlagen sind 4fach beim Landratsamt Kronach, Sachgebiet Umwelt, einzureichen.
Für Neuanlagen und Nachrüstungen in Gebieten III gilt folgendes:
Für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Errichtung und den Betrieb einer Kleinkläranlage sind folgende Unterlagen und Informationen notwendig:
- Antrag
- Planung der Anlage nach Vorgabe des Wasserwirtschaftsamtes Kronach
- Unterlagen über die Kleinkläranlage (z. B. vollständige Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung …)
- Leistungs- und Fachgutachten zur Überprüfung der Herstellererklärung
- bei Versickerung in den Untergrund ein Sickertest sowie Angaben und Unterlagen zum Versickerungsverfahren
- Benennung eines Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) für die Bauabnahme
- Stellungnahme des Gesundheitsamtes zur Einleitungssituation aus hygienischer Sicht
- Übersichtslageplan, M = 1 : 1 000 mit allen Anlagenteilen und Rohrleitungen
Die genannten Unterlagen sind 5fach beim Landratsamt Kronach, Sachgebiet Umwelt, einzureichen.
Anforderungen nach Anhang 1 AbwV an die Abwasserbehandlung
Mit Rechtsstand vom 13.03.2020 der Abwasserverordnung (AbwV) werden an die Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 1 für weniger als 8 m³/d Abwassermenge, die von den harmonisierten Normen DIN EN 12566-3 (Ausgabe September 2013) oder DIN EN 12566-6 (Ausgabe Mai 2013) erfasst sind oder die einer für die Anlage ausgestellten Europäischen Technischen Bewertung entsprechen, und die über eine CE-Kennzeichnung verfügen, folgende Mindestanforderungen gestellt:
Proben nach Größenklasse | Chemischer Sauerstoffbedarf CSB inmg/l |
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen BSB5 in mg/l |
Qualifizierte Stichprobe, 2-Stunden-Mischprobe oder Stichprobe | ||
Größenklasse 1 | 150 | 40 |
Diese Anforderungen gelten als eingehalten, wenn
- die Anlage nach Maßgabe der in der Leistungserklärung des Herstellers angegebenen Reinigungsleistung geeignet ist, die vorgenannten Anforderungen zu erfüllen,
- die Anlage gemäß der Leistungserklärung des Herstellers folgende Leistungen erfüllt:
a) Wasserdichtheit: bestanden,
b) Standsicherheit: Angaben nach den harmonisierten Normen DIN EN 12566-3 (Ausgabe September 2013) oder DIN EN 12566-6 (Ausgabe Mai 2013)
oder nach der Europäischen Technischen Bewertung und
c) Dauerhaftigkeit: bestanden, - im Prüfverfahren nach den harmonisierten Normen DIN EN 12566-3 (Ausgabe September 2013) oder DIN EN 12566-6 (Ausgabe Mai 2013) oder nach der Europäischen Technischen Bewertung während des gesamten Prüfzeitraums höchstens eine Entschlammung durchgeführt wurde, und
- die Anlage gemäß den Anforderungen nach den Abschnitten 9, 12 und 13 des Arbeitsblatts DWA-A 221 (Ausgabe Dezember 2019), herausgegeben von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA), Hennef 2019, das bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist und in der Bibliothek des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eingesehen werden kann, eingebaut, betrieben und gewartet wird.
Für Anlagen, für die eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt worden ist, gilt diese Vorgabe nur, soweit sie nach der Beschaffenheit der Anlage erfüllbar ist.
Die Anforderung nach Nummer 1 ist erfüllt, wenn
- die nominale Bemessung der Anlage auf einen Tageszufluss von 150 Liter und eine Tagesfracht von 60 Gramm BSB5 je Einwohnerwert bezogen ist und
- die in der Leistungserklärung angegebene Reinigungsleistung
a) für Anlagen, die von der harmonisierten Norm DIN EN 12566-3 (Ausgabe September 2013) erfasst sind oder für die eine Europäische Technische Bewertung vorliegt, bezüglich des CSB mindestens 90 % und bezüglich des BSB5 mindestens 95 % beträgt,
b) für Anlagen, die von der harmonisierten Norm DIN EN 12566-6 (Ausgabe Mai 2013) erfasst sind oder für die eine Europäische Technische Bewertung vorliegt, bezüglich des CSB mindestens 85 % und bezüglich des BSB5 mindestens 90 % beträgt.
Werden in der Leistungserklärung Ablaufkonzentrationen angegeben, so sind diese abweichend der o.g. Vorgaben maßgeblich und müssen die Anforderungen erfüllen.
Wurden diese Ablaufkonzentrationen im Wege einer 24-Stunden-Mischprobe ermittelt, dürfen sie für den CSB einen Wert von 100 mg/l und für den BSB5 einen Wert von 25 mg/l nicht überschreiten.
Bei bestehenden Kleineinleitungen gelten die Anforderungen nach Absatz 1 auch als eingehalten, wenn
- für die Anlage zum Zeitpunkt des Einbaus eine gültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorliegt oder für eine bestehende Anlage, die am 12. März 2020 bereits eingebaut war, zum Zeitpunkt des Einbaus eine gültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorlag und
- die Anlage nach Maßgabe der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung eingebaut, betrieben und gewartet wird.
Bei Einleitungen aus Kleinkläranlagen, die nicht unter die vorgenannten Neuregelungen fallen, gelten die Anforderungen als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage nach Maßgabe der Zulassung eingebaut, betrieben und gewartet wird. In der Zulassung müssen die für eine ordnungsgemäße, an den vorgenannten Anforderungen ausgerichtete Funktionsweise und erforderliche Anforderungen an den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Anlage festgelegt sein.
Ermittlung der erforderlichen Ablaufklasse der Kleinkläranlage
Zwischenzeitlich sind ca. 81% der Anwesen, die nicht an eine zentrale Kläranlage angeschlossen sind, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nachgerüstet. Für den Gesamtbestand wurden im Rahmen der Anforderungsstufen für bestimmte Gebiete die Ablaufklasse vorgegeben. Auf Grund des aktuellen Bestandes der restlichen ca. 19% (z.B. unbewohnte Gebäude oder landwirtschaftliche Anwesen) ist jedoch eine großflächige Festsetzung der Ablaufklassen nicht mehr angebracht.
Für evtl. Nachrüstungen von Anwesen sowie für Neubauten oder bei Fristablauf der erteilten Erlaubnis ist nun die Ablaufkasse der erforderlichen bzw. vorhandenen Kleinkläranlage für den Einzelfall im Rahmen der Planung entsprechend der bekanntgemachten Klassifizierung zu ermitteln. Bestehende Anlagen sind ggf. nachzurüsten.
Bei Fragen hierzu stehen wir beratend zur Verfügung.
Häufige Fragen und Antworten finden Sie auch in diesem Informationsblatt.
Zu Fragen zur Hygienisierung ist das Gesundheitsamt zu beteiligen.
Regelungen der Entwässerungssatzung der Gemeinde sind hiervon unberührt.