Bekanntmachung: Öffentliche Auslegung des Entwurfs der Überschwemmungsgebietsverordnung „Rodach“ im Rathaus

 

Bekanntmachung

 

Wasserrecht;

Verordnung des Landratsamtes Kronach über das Überschwemmungsgebiet an der Rodach, Gew. I, auf dem Gebiet der Gemeinden Kronach, Steinwiesen, Wallenfels, Marktrodach, Weißenbrunn und Küps, Flusskilometer 8,2 bis Flusskilometer 38,8 – Überschwemmungsgebietsverordnung „Rodach“ –

 

Das Landratsamt Kronach beabsichtigt, eine Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets an der Rodach, Gew. I., im Gemeindegebiet der Gemeinden Kronach, Steinwiesen, Wallenfels, Marktrodach, Weißenbrunn und Küps zu erlassen.

Der beabsichtigte Erlass der Verordnung wird hiermit gemäß Art. 73 Abs 3 Satz 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 bis 8 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) öffentlich bekanntgemacht.

Der Verordnungsentwurf und die Verordnungsunterlagen werden in der Zeit

vom 27.07.2020 bis einschließlich 26.08.2020

im Rathaus der Gemeinde Marktrodach, Kirchplatz 3, 96364 Marktrodach, Zimmer Nr. 2,

zur Einsicht ausgelegt und können dort während der Dienststunden eingesehen werden. Der Verordnungsentwurf mit der zugehörigen Unterlagen kann zudem auf der Homepage des Landratsamtes Kronach unter: www.landkreis-kronach.de/re/wueg eingesehen werden. Maßgeblich ist gemäß Art 27 Abs. 1 BayVwVfG der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann in der Zeit

vom 27.07.2020 bis einschließlich 11.09.2020

schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Kronach, Postfach 15 51, 96305 Kronach, Güterstraße 18, 96317 Kronach, Zimmer Nr. 2, Einwendungen oder Stellungnahmen der Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen diese Verordnung einzulegen, können ebenfalls Stellungsnahmen innerhalb dieser Frist abgeben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Werden rechtzeitig Einwendungen erhoben, werden diese in einem Erörterungstermin durch das Landratsamt Kronach mit den Betroffenen erörtert. Der Erörterungstermin wird rechtzeitig bekannt gegeben. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass Personen, die Einwendungen gegen die Verordnung erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

 

gez. Norbert Gräbner

Erster Bürgermeister