20 Nov Anzeige gegen Graffiti Sprayer gestellt
§ 303 StGB: Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder eine Sache unbefugt, nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehend im Erscheinungsbildes verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. (Strafgesetzbuch= Strafrecht)
Das heißt: Wer eine fremde Wand oder Mauer o.a. ohne eine Genehmigung des Eigentümers besprayt oder bemalt, macht sich strafbar. Der Eigentümer kann dieses zur Anzeige bringen.
§ 823 BGB: Wer vorsätzlich das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem Anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (Bürgerliches Gesetzbuch= Zivilrecht)
Das heißt: Wer erwischt wird, hat zwei Probleme:
1. Eine Anzeige des Eigentümers – hier folgt eine strafrechtliche Verurteilung nach § 303 StGB (Strafgesetzbuch) in Form von Geldstrafen, Arbeits- und Beseitigungsauflagen oder bis zu 2 Jahren Haft. (strafrechtliche Konsequenz)
2. Erstattung der Beseitigungskosten (nicht selten im drei bis vierstelligen Bereich). Der Geschädigte kann sich hier ein Recht Haftung bzw. Kostenerstattung über 30 Jahre sichern.(zivilrechtliche Konsequenz)