#11.03.2021; 13.32 : Infektionsschutzkonzept für die Friedhöfe des Marktes Marktrodach während der Corona-Pandemie vom 08.03.2021

Auf Grundlage der aktualisierten Informationen zur Durchführung von Bestattungen während der Corona-Pandemie nach der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15.02.2021 geändert worden ist, gibt die Marktgemeinde Marktrodach folgendes geändertes Infektionsschutzkonzept bekannt.

 

1.Vorbemerkungen
Grundlage des Infektionsschutzkonzepts für die Friedhöfe (Unterrodach, Oberrodach und Zeyern) der Marktgemeinde Marktrodach sind die aktualisierten Informationen Informationen zur Durchführung von Bestattungen während der Corona-Pandemie nach der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) vom 15. Dezember 2020 (BayMBI. 2020 Nr. 737, BayRS 2126-1-15-G), die zuletzt durch Verordnung vom 24. Februar 2021 (BayMBI. 2021 Nr. 149) geändert worden ist.

Der Friedhofsträger ist im Rahmen seiner Verantwortung für die ordnungsgemäße Benutzung der Bestattungseinrichtungen für die Erstellung, Durchführung und Überwachung des Infektionsschutzkonzeptes zuständig. Er kann geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung des Infektionsschutzes unter Beachtung der räumlichen und personellen Gegebenheiten vor Ort zu gewährleisten.

Für Bestattungen sind weiterhin die Regeln für Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften nach §6 Satz 1 der 11. BayIfSMV entsprechend anwendbar. Damit gelten für Trauerfeiern, Totengebete, Aussegnungen, Abschiednahmen sowie die Beisetzung an der Grabstätte folgende Vorgaben:

 

2.Information der Betroffenen
Das Infektionsschutzkonzept für die Friedhöfe der Marktgemeinde Marktrodach wird über die Homepage der Marktgemeinde Marktrodach bekannt gemacht. Den ortsansässigen Bestattern und den ortsansässigen Pfarrämtern geht es zu; ortsfremde Bestatter werden bei der Anmeldung einer Bestattung von der Friedhofsverwaltung informiert. Bei den Bestattungen während der Corona-Pandemie verpflichten sich die Durchführenden zur Einhaltung dieses Infektionsschutzkonzeptes.

 

3.Maßnahmen zur Durchführung der Bestattungen

3.1 Öffentlichkeit
Gemäß Rundschreiben 174/2020 des Bayerischen Städtetags vom 05.06.2020 Nr. 345/13 St/Wa ist die Bekanntmachung des Bestattungstermins in der Presse und in sonstiger Weise nicht mehr untersagt.

3.2 Ort
Trauerfeiern können vor den Aussegnungshallen, sowie an den Grabstätten direkt stattfinden.

3.3 Teilnehmerzahl
Die Teilnehmerzahl bezieht sich auf den engsten Familien-und Freundeskreis. Zum engsten Familienkreis gehören Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder sowie die jeweiligen Angehörigen ihres Hausstandes. Darüber hinaus ist nur Personal der Gemeinde, das Personal des Bestattungsunternehmens, ein Organist und der Geistliche/freie Redner bei der Trauerveranstaltung/Bestattung zugelassen. Die Höchstteilnehmerzahl beträgt 25 Personen. Die Trauergäste haben, soweit Sie nicht demselben Hausstand angehören, einen Mindestabstand von 1,5m zu wahren. Es besteht FFP2-Maskenpflicht. Gemeindegesang ist untersagt.

 

3.4 Hygienemaßnahmen

3.4.1 Desinfektion
Durch das durchführende Bestattungsunternehmen ist sicherzustellen, dass alle Teilnehmenden sich vor Besuch der Trauerfeier die Hände desinfizieren können.

3.4.2 FFP2-Maskenpflicht
Für die Dauer der gesamten Beisetzung ist eine FFP2-Maske zu tragen. Die Trauergäste haben, soweit sie nicht demselben Hausstand angehören, einen Mindestabstand von 1,5m zu wahren.

3.4.3 Geöffnete Türen
Die Türen der Aussegnungshallen – falls diese genutzt werden – bleiben während der gesamten Trauerfeier geöffnet, um ein Anfassen der Türen durch die Trauernden zu vermeiden.

3.4.4 Erdwurf und Weihwassergaben
Erdwurf und Weihwassergaben am offenen Grab sowie am aufgebahrten Sarg sind möglichst nur von einer Person durchzuführen; bei einer Nutzung der berührten Gegenstände durch eine weitere Person ist eine Desinfektion (Wischdesinfektion) durchzuführen.

3.4.5 Kondolenzlisten
Die Kondolenzlisten sind mit eigens mitgebrachten Schreibgeräten zu signieren.

 

 

All diese Maßnahmen sind leider notwendig und wichtig und dienen dem Schutz der Gesundheit von Menschen. Ihre Einhaltung ist für die Aufrechterhaltung des Friedhofsbetriebs unumgänglich. Es wird um Rücksichtnahme und Verständnis gebeten.

 

 

gez.

Norbert Gräbner
Erster Bürgermeister der Marktgemeinde Marktrodach